Dienstag, 9. April 2019

Mieterhöhung muss schriftlich und begründet mitgeteilt werden

„Oft kommt es zwischen Vermietern und Mietern zu Klagen, da formale Voraussetzungen nicht eigehalten wurden. Dabei sind die Bedingungen, unter denen Mieterhöhungen vorgenommen werden können, gar nicht so komplex“, meint Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. So müsse die Mieterhöhung schriftlich und begründet mitgeteilt werden, wobei der Mieter der Erhöhung auch zustimmen muss. Allerdings kann er sich nur bei ebenfalls begründeten Fällen dagegen widersetzen, beispielsweise wenn die Kappungsgrenze überschritten wurde, die Miete also über die ortsübliche Miete steigt. Zudem steht dem Mieter eine Überlegungsfrist von mindestens zwei Monaten zu, ob er die Mieterhöhung annimmt. Seit dem Einzug muss die Miete dabei 15 Monate lang unverändert bleiben. „Innerhalb von drei Jahren darf die Miete dabei um maximal 20 Prozent angehoben werden. Eine Möglichkeit, die aber nur weniger Vermieter ausschöpfen, wenn das Mietverhältnis ansonsten stimmt“, so Filor. 

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