Wie eine falsche Quadratmeterzahl die Miete mindern kann - aber nicht muss
Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg macht auf
die Möglichkeit aufmerksam, für den Fall einer falschen Quadratmeterangabe eine
Mietminderung zu verlangen. "Eine Mietminderung ist zwar nicht immer
möglich, doch weichen die Daten aus dem Mietvertrag zu stark von der Realität
ab, ist dies für Mieter gut zu wissen", so Thomas Filor. Der Mietvertrag
gibt Auskunft darüber, wie viel Miete monatlich gezahlt werden muss. Doch
welche Rolle spielen die Quadratmeterzahl oder die Anzahl der Räume bei der
individuellen Festlegung? „Fakt ist: Weicht die Wohnungsfläche von den Angaben
im Mietvertrag um mehr als 10 Prozent ab, berechtigt das zu einer
Mietminderung. Nichtsdestotrotz kommt es letztendlich auf die Angaben im
Vertrag an“, bestätigt Immobilienexperte Thomas Filor.
Unterdessen teilt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
(Az.: 11 C 545/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im
Deutschen Anwaltverein (DAV) mit, dass auch folgendes im Mietvertrag angegeben
werden kann: Neben einer ungefähren Quadratmeterzahl kann auch angegeben
werden, dass sich der räumliche Umfang der gemieteten Sache aus der Angabe der
vermieteten Räume ergibt. So lag dem Amtsgericht ein Fall vor, in dem ein
Mieter gezahlte Mieten und Betriebskosten zurückverlangt, da die vertraglich
aufgeführten „ca. 220 qm“ tatsächlich unterschritten wurden. Der Mietvertrag wies
eine Besonderheit auf: Nach der Flächenangabe war ausdrücklich aufgeführt, dass
diese Angabe wegen möglicher Messfehler nicht der Festlegung des
Mietgegenstandes diene. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergebe sich
aus der Angabe der vermieteten Räume. Aufgrund dieser Klausel entschied das
Gericht, dass der Vermieter dem Mieter nichts zurückzahlen müsse.
Schließlich könne in der Vereinbarung keine Beschaffenheitsvereinbarung
gesehen werden, denn aus der Regelung geht klar hervor, dass sich der Umfang
der vermieteten Fläche nach den genannten Räumen und nicht nach der
Quadratmeterangabe richten soll. „Der besagte Vermieter muss einzig die nächste
Betriebskostenabrechnung nach der richtigen Flächenangabe erstellen“, erklärt
Thomas Filor abschließend.