Donnerstag, 3. September 2020

Vorsicht vor Zahlungsrückständen

Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg macht darauf aufmerksam, dass ein Vermieter das Recht hat einen Mieter abzumahnen, falls dieser Mietrückstände hat. Dabei geht es nicht nur um komplett ausstehende Monatsmieten, sondern auch um Mahngebühren, die bei einer zu späten Überweisung entstehen. „Üblich ist ein Fälligkeitsdatum zum dritten Werktag des neuen Monats“, erklärt Filor. Laut BGH (Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15) kommt es nicht darauf an, wann das Geld auf dem Konto des Vermieters verbucht an, sondern lediglich darauf, dass der Mieter am dritten Werktag die Miete überwiesen hat. 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen