Mieter
haben viele Freiheiten und dürfen im Prinzip in ihren eigenen vier Wänden
machen, was sie wollen – vorausgesetzt, sie schaden oder beeinträchtigen nicht
die Mietsache oder andere Mieter in der Immobilie. Dies bestätigt der
Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Individuell muss man aber auf
die Interessen des Mieters und auf die des Vermieters gleichermaßen schauen. „Vor
allem diesen Frühling und Sommer kam immer wieder das Thema Vögel auf dem
Balkon füttern auf. Singvögel dürfen gefüttert und versorgt werden, auch
Vogelhäuschen dürfen aufgestellt werden, wie das Landgericht Berlin (Az.: 65 S
540/09) entschieden hat“, erklärt Thomas Filor. Eine geringe Verursachung von
Vogelkot wäre normal, Tauben zu füttern sei allerdings strikt verboten und stelle
einen Verstoß gegen die Hausordnung dar. Hier kann eine Abmahnung oder eine
Kündigung drohen.
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