Die berühmte Klausel im Kaufvertrag: Gekauft wie gesehen?
„Nein, das gilt keineswegs immer“, macht Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan
Bernhardt Käufern von mangelhaften Immobilien jetzt Mut. „Wer beim Verkauf eines
Hauses vorhandene Schäden wissentlich verschweigt, kann somit auch zu
Schadenersatz verpflichtet sein.“ Denn bei einer arglistigen Täuschung des
Käufers über den genauen Umfang der bestehenden Mängel haftet der Vorbesitzer
aucht dann, wenn der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, so
Bernhardt mit Verweis auf ein jüngst veröffentlichtes Urteil des
Oberlandesgerichts Koblenz (Az. U 874/12).
Der besagte Fall: Der Käufer eines Wohnhauses stellte nach
dem vollzogenen Kauf schnell fest, dass die Dachdämmung durch Marderfraß
großflächig zerstört war. Aus diesem Grunde
forderte vom Vorbesitzer 25.000 Euro Schadenersatz, da dieser die Mängel
seiner Meinung nach arglistig verschwiegen habe. Der Verkäufer hingegen
argumentierte bei der Befragung vor Gericht mit einer 2004 durchgeführten
Teilrenovierung des Daches. Er sei einfach davon ausgegangen, dass durch diese
Maßnahmen alle Marderschäden behoben worden seien.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah das anders: Der
Vorbesitzer habe es zumindest in Kauf genommen, dass weitere, damals nicht
sanierte Teile des Daches erheblich beschädigt sein könnten. Da er dem Käufer
diese Vorgeschichte aber generell verschwiegen habe, sah das Gericht die
Arglist als erwiesen an. Auf den im Kaufvertrag genannten Gewährleistungsausschluss
durfte sich der Verkäufer daher aus diesem Grunde nicht berufen.